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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Agentur für Arbeit muss für Auszubildende, welche nicht mehr bei den Eltern wohnen auch Nebenkosten bei Eigentumswohnungen berücksichtigen

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Agentur für Arbeit muss für Auszubildende, welche nicht mehr bei den Eltern wohnen auch Nebenkosten bei Eigentumswohnungen berücksichtigen  Empty Agentur für Arbeit muss für Auszubildende, welche nicht mehr bei den Eltern wohnen auch Nebenkosten bei Eigentumswohnungen berücksichtigen

Beitrag von Willi Schartema Fr 26 Apr 2013 - 11:53

SG Mainz, Urteil
vom 09.04.2013 - S 4 AL 194/11

Eigener Leitsatz

Agentur für Arbeit muss für
Auszubildende, welche nicht mehr bei den Eltern wohnen, auch Nebenkosten bei
Eigentumswohnungen berücksichtigen.

SG Mainz-
Pressemeldung 6/2013 vom 25.04.2013



Mit Urteil vom 09.04.2013 (Az.: S
4 AL 194/11) gab das Sozialgericht Mainz der Klage einer in Bad Kreuznach
lebenden Frau insoweit statt, als im Rahmen der ihr gewährten
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch die Übernahme der Heiz- und Nebenkosten
für eine Eigentumswohnung begehrt wurde.

Die Klägerin wohnt gemeinsam mit
ihrem Lebensgefährten in einem beiden gehörenden Haus und befindet sich seit
August 2011 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin. Bei der Berechnung der Höhe
der Beihilfe hatte die Agentur für Arbeit über einen gesetzlich
vorgeschriebenen Pauschalbetrag von 149,- € hinaus keine der Aufwendungen
mitberücksichtigt, die die Klägerin als monatliche Hauskosten geltend gemacht
hatte (Darlehensraten, Heiz- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 751,31 €).

Die Behörde verwies auf die
Gesetzeslage, nach der nur bei Mietwohnungen, nicht aber bei
Eigentumswohnungen, Aufwendungen bedarfserhöhend anzuerkennen seien.



Die 4. Kammer des Sozialgerichts
Mainz ist der Ansicht der Agentur für Arbeit nicht gefolgt und hat diese in
Abweichung von älteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dazu verurteilt,
zwar nicht die Darlehensraten, aber die Nebenkosten der Eigentumswohnung bei
den Berechnungen zu berücksichtigen.

Der Wortlaut des Gesetzes spreche
von "Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten". Damit bestimme das
Gesetz nicht ausdrücklich, dass nur die Nebenkosten einer Mietwohnung nicht
aber die Nebenkosten einer Eigentumswohnung bei entsprechendem Nachweis
anzusetzen seien.

Da Nebenkosten von jedem nicht
mehr bei den Eltern wohnenden Auszubildenden zu tragen sind, unerheblich ob er
zur Miete oder in Eigentum wohnt, lasse sich für eine Differenzierung kein
nachvollziehbarer Grund erkennen.

Daher liege es sehr viel näher den
offenen Wortlaut des Gesetzes zugunsten der Klägerin auszulegen und die
Nebenkosten auch bei Eigentumswohnungen anzuerkennen.


Zu beachten ist jedoch, dass nach
dem Gesetz (§ 65 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III, in der 2011 geltenden
Fassung) für die Mietkosten und die Nebenkosten insgesamt höchstens 224,- €
monatlich in Ansatz gebracht werden können. Die Leistungen der Klägerin erhöhte
sich durch den Erfolg bei Gericht um monatlich knapp 75,- €.

Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.

Der Beitrag wurde erstellt von
Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/agentur-fur-arbeit-muss-fur.html

Willi S
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