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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein von einem Jobcenter ausgesprochenes Hausverbot hat keine unmittelbare Grundlage im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), wenn ein Antragsteller von dieser Verfügung nicht in seiner Eigenschaft als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II

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Ein von einem Jobcenter ausgesprochenes Hausverbot hat keine unmittelbare Grundlage im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), wenn ein Antragsteller von dieser Verfügung nicht in seiner Eigenschaft als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Empty Ein von einem Jobcenter ausgesprochenes Hausverbot hat keine unmittelbare Grundlage im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), wenn ein Antragsteller von dieser Verfügung nicht in seiner Eigenschaft als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Sep 2017 - 14:37

betroffen und in eigenen Angelegenheiten weiterhin berechtigt ist, nach terminlicher Absprache die Diensträume des Jobcenters zu betreten.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18. Juli 2017 (Az.: S 30 AS 3046/17 ER):

Quelle:   http://www.beispielklagen.de/Klage099/2017_07_18_ER_Beschluss.pdf


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Es liegt hier keine Streitigkeit über "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG), der materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind, vor.
3. Anderes gilt nur, wenn ein Hausverbot im Rahmen ober aus Anlass eines zwischen dem Antragsteller und dem Jobcenter geführten Verwaltungsverfahrens (§ 8 SGB X) verfügt wird. Hier besteht ein Sachzusammenhang zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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