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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II praktisch nicht anwendbar, weil SGB II-Leistungen von vornherein nur für zeitlich begrenzte Bewilligungszeiträume von maximal zwölf Monaten gewährt werden und es damit mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe des (potentiell) zurückzunehmenden Bescheids faktisch unmöglich ist, dass "diese" (d.h. die mit dem Bescheid gewährten) Leistungen noch gezahlt werden.
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
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