Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

Nach unten

Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des  Empty Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Mai 2018 - 7:04

Lebensunterhalts nach dem SGB II praktisch nicht anwendbar, weil SGB II-Leistungen von vornherein nur für zeitlich begrenzte Bewilligungszeiträume von maximal zwölf Monaten gewährt werden und es damit mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe des (potentiell) zurückzunehmenden Bescheids faktisch unmöglich ist, dass "diese" (d.h. die mit dem Bescheid gewährten) Leistungen noch gezahlt werden.
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16

Leitsatz ( Juris )


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und Erstattung von Leistungen - Hilfebedürftigkeit - Vermögen im Ausland – Steuer-CD Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, 14.03.2018 - L 13 AS 77/15
» Keine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem ALG II wegen schuldlos verschwiegenem Vermögen
» Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X"
» Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderung an die Bestimmtheit des Erstattungsbescheides - fehlende Bezeichnung der aufzuhebenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide
» Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes für spanische Antragsteller.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten