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Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderung an die Bestimmtheit des Erstattungsbescheides - fehlende Bezeichnung der aufzuhebenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2014 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Aufhebungsentscheidung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 33 Abs. 1 SGB X.
Um im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 45, 48 SGB X dem Bestimmtheitserfordernis genüge zu tun, müssen die Verwaltungsakte, deren Rücknahme bzw. Aufhebung verfügt werden soll, vielmehr genau bezeichnet werden, d.h. mit ihrem Datum benannt werden (vgl. hierzu ausdrücklich LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09 und Urteil vom 16.12.2009, Az.: L 9 AS 477/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06).
Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid erwähnen weder im Tenor noch in der Begründung auch nur einen einzigen der vier Bewilligungs- und zahlreichen Änderungsbescheide, die für den genannten Zeitraum erteilt worden waren. Eine hinreichend bestimmte Aufhebung bzw. Rücknahme dieser Bescheide ist damit nicht verfügt worden.
Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R) lässt nicht erkennen, dass das Bundessozialgericht eine Benennung der aufzuhebenden Bescheide in jedem Fall und gänzlich für entbehrlich erachtet. Denn in dem zugrunde liegenden Fall benannte der Aufhebungsbescheid in einer "Betreff-Zeile" zumindest die ersten den jeweiligen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheide ausdrücklich mit ihrem Datum (vgl. juris-Rn. 16 des Urteils). Damit besteht aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem weder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid auch nur einen einzigen der zahlreichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide nennt.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Urteil vom 29.11.2012 (Az.: B 14 AS 196/11 R) – wenn auch nicht im Rahmen der Bestimmtheit, sondern bei der Frage, ob die Erstattungsforderung rechtswidrig ist oder aber ein Grund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistungen besteht – befunden hat, dass Änderungsbescheide, die im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannt werden, nicht aufgehoben sind und damit eine Rechtsgrundlage für die Leistungen bilden. In dieser Entscheidung kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Bundessozialgericht eine ausdrückliche Aufhebung der konkreten Bescheide für erforderlich erachtet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172182&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG BB, Beschluss vom 25.08.2014 - L 14 AS 3107/13 NZB - Zur Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides (im Anschluss an BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Aufhebungsentscheidung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 33 Abs. 1 SGB X.
Um im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 45, 48 SGB X dem Bestimmtheitserfordernis genüge zu tun, müssen die Verwaltungsakte, deren Rücknahme bzw. Aufhebung verfügt werden soll, vielmehr genau bezeichnet werden, d.h. mit ihrem Datum benannt werden (vgl. hierzu ausdrücklich LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09 und Urteil vom 16.12.2009, Az.: L 9 AS 477/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06).
Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid erwähnen weder im Tenor noch in der Begründung auch nur einen einzigen der vier Bewilligungs- und zahlreichen Änderungsbescheide, die für den genannten Zeitraum erteilt worden waren. Eine hinreichend bestimmte Aufhebung bzw. Rücknahme dieser Bescheide ist damit nicht verfügt worden.
Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R) lässt nicht erkennen, dass das Bundessozialgericht eine Benennung der aufzuhebenden Bescheide in jedem Fall und gänzlich für entbehrlich erachtet. Denn in dem zugrunde liegenden Fall benannte der Aufhebungsbescheid in einer "Betreff-Zeile" zumindest die ersten den jeweiligen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheide ausdrücklich mit ihrem Datum (vgl. juris-Rn. 16 des Urteils). Damit besteht aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem weder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid auch nur einen einzigen der zahlreichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide nennt.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Urteil vom 29.11.2012 (Az.: B 14 AS 196/11 R) – wenn auch nicht im Rahmen der Bestimmtheit, sondern bei der Frage, ob die Erstattungsforderung rechtswidrig ist oder aber ein Grund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistungen besteht – befunden hat, dass Änderungsbescheide, die im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannt werden, nicht aufgehoben sind und damit eine Rechtsgrundlage für die Leistungen bilden. In dieser Entscheidung kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Bundessozialgericht eine ausdrückliche Aufhebung der konkreten Bescheide für erforderlich erachtet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172182&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG BB, Beschluss vom 25.08.2014 - L 14 AS 3107/13 NZB - Zur Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides (im Anschluss an BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
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