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Keine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem ALG II wegen schuldlos verschwiegenem Vermögen
LSG München, Urteil v. 14.11.2017 – L 11 AS 870/16
Leitsatz ( Juris )
1. Schuldunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit schließen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Sinne der Aufhebungsvorschriftten des SGB X aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlt einem Antragsteller im Rahmen der Antragstellung für Sozialleistungen die Einsichtsfähigkeit, die jeweiligen mit der Antragstellung verbundenen Sachverhalte nachvollziehen zu können, schließt dies die schuldhafte Falschangabe von Sachverhalten und das schuldhafte Kennen der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197191
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
Leitsatz ( Juris )
1. Schuldunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit schließen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Sinne der Aufhebungsvorschriftten des SGB X aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlt einem Antragsteller im Rahmen der Antragstellung für Sozialleistungen die Einsichtsfähigkeit, die jeweiligen mit der Antragstellung verbundenen Sachverhalte nachvollziehen zu können, schließt dies die schuldhafte Falschangabe von Sachverhalten und das schuldhafte Kennen der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197191
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
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