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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem ALG II wegen schuldlos verschwiegenem Vermögen

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Keine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem ALG II wegen schuldlos verschwiegenem Vermögen Empty Keine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem ALG II wegen schuldlos verschwiegenem Vermögen

Beitrag von Willi Schartema Di 23 Jan 2018 - 8:00

LSG München, Urteil v. 14.11.2017 – L 11 AS 870/16

Leitsatz ( Juris )

1. Schuldunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit schließen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Sinne der Aufhebungsvorschriftten des SGB X aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

2. Fehlt einem Antragsteller im Rahmen der Antragstellung für Sozialleistungen die Einsichtsfähigkeit, die jeweiligen mit der Antragstellung verbundenen Sachverhalte nachvollziehen zu können, schließt dies die schuldhafte Falschangabe von Sachverhalten und das schuldhafte Kennen der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197191


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