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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X"
steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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