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Zur Übernahme der Kosten eines Kurses für Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) als Leistung für Bildung und Teilhabe (bejahend hier ). Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 02.11.2017 - L 8 AS 1672/13
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Zur Behandlung von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie kann Lernförderung auch dann gewährt werden, wenn voraussichtlich deren längerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II erfasst nicht nur kurzfristige Fördermaßnahmen wie die klassische Nachhilfe (etwa weil aufgrund von Krankheit, Unaufmerksamkeit oder schlichter Faulheit Teile des Unterrichtsstoffes versäumt wurden). Die "Lernförderung" schließt im Gegensatz zur "Nachhilfe" eine komplexere Leistung ein und geht darüber hinaus. Sie ist begrifflich die Förderung Lernender und beinhaltet insbesondere auch die Unterstützung bei Lernbehinderungen.
2. Erfasst werden daher auch längerfristige Maßnahmen zum Ausgleich von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie (Becker, SGb 2012, 185, 187; Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 18.12.2014 – L 2 AS 1285/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26.03.14 – L 6 AS 31/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 – L 19 AS 2015/13 B ER; Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 RdNr. 140 f.).
3. Wesentliches Lernziel ist in der Regel die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe bzw. das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105). Jedoch kommen unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls auch andere Lernziele in Betracht, insbesondere eine Verbesserung des Leistungsniveaus bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie (Hessisches LSG, Urteil vom 13.11.2015 – L 9 AS 192/14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 – L 2 AS 622/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER –). Zu beachten ist insoweit, dass die wesentlichen Lernziele nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199044&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
2. Zur Behandlung von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie kann Lernförderung auch dann gewährt werden, wenn voraussichtlich deren längerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II erfasst nicht nur kurzfristige Fördermaßnahmen wie die klassische Nachhilfe (etwa weil aufgrund von Krankheit, Unaufmerksamkeit oder schlichter Faulheit Teile des Unterrichtsstoffes versäumt wurden). Die "Lernförderung" schließt im Gegensatz zur "Nachhilfe" eine komplexere Leistung ein und geht darüber hinaus. Sie ist begrifflich die Förderung Lernender und beinhaltet insbesondere auch die Unterstützung bei Lernbehinderungen.
2. Erfasst werden daher auch längerfristige Maßnahmen zum Ausgleich von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie (Becker, SGb 2012, 185, 187; Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 18.12.2014 – L 2 AS 1285/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26.03.14 – L 6 AS 31/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 – L 19 AS 2015/13 B ER; Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 RdNr. 140 f.).
3. Wesentliches Lernziel ist in der Regel die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe bzw. das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105). Jedoch kommen unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls auch andere Lernziele in Betracht, insbesondere eine Verbesserung des Leistungsniveaus bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie (Hessisches LSG, Urteil vom 13.11.2015 – L 9 AS 192/14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 – L 2 AS 622/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER –). Zu beachten ist insoweit, dass die wesentlichen Lernziele nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199044&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
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