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Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kfz( hier bejahend ) - Eingliederungshilfe - erstangegangener Träger
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.02.2016 - L 15 SO 85/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Notwendigkeit ist (nur) zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R ).
2. Die Antragstellerin war auf ein Kfz und dessen rollstuhlgerechten Umbau angewiesen ( hier zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, speziell das Leben in der Pflegefamilie, die ihr ein - soweit dies den Umständen entsprechend möglich ist - "normales" Familienleben mit ständigem Kontakt zu vertrauten Bezugspersonen und (Pflege-) Geschwistern ermöglichte.
3. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin 22 Jahre alt war, ein Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R , juris Rdnr. 27).
4. Werden behindertengerechte Umbauten an einem Fahrzeug für mehrere, hier zwei Personen vorgenommen, so steht einem Kläger der gesamte Anspruch auf Kostenerstattung zu, wenn der Umbau für den anderen behinderten Menschen auch im Interesse des Klägers liegt und seiner Eingliederung in die Gesellschaft dient.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Notwendigkeit ist (nur) zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R ).
2. Die Antragstellerin war auf ein Kfz und dessen rollstuhlgerechten Umbau angewiesen ( hier zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, speziell das Leben in der Pflegefamilie, die ihr ein - soweit dies den Umständen entsprechend möglich ist - "normales" Familienleben mit ständigem Kontakt zu vertrauten Bezugspersonen und (Pflege-) Geschwistern ermöglichte.
3. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin 22 Jahre alt war, ein Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R , juris Rdnr. 27).
4. Werden behindertengerechte Umbauten an einem Fahrzeug für mehrere, hier zwei Personen vorgenommen, so steht einem Kläger der gesamte Anspruch auf Kostenerstattung zu, wenn der Umbau für den anderen behinderten Menschen auch im Interesse des Klägers liegt und seiner Eingliederung in die Gesellschaft dient.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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