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Hier zur Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung im Rahmen der Folgenabwägung ( hier bejahend ).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.01.2018 - L 18 AS 126/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz Redakteur:
1. Aus Anlass des Einzugs in eine neue Wohnung anfallende Renovierungskosten sind, soweit diese "angemessen" sind, als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchen-de – (SGB II) zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – mietvertraglich eine Einzugsrenovierung nicht vereinbart worden ist.
2. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen (vgl insoweit BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198108&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
Orientierungssatz Redakteur:
1. Aus Anlass des Einzugs in eine neue Wohnung anfallende Renovierungskosten sind, soweit diese "angemessen" sind, als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchen-de – (SGB II) zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – mietvertraglich eine Einzugsrenovierung nicht vereinbart worden ist.
2. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen (vgl insoweit BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198108&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
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