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Delfintherapie Hier im Einzelfall keine Übernahme der Kosten für die Delfintherapie - Delfintherapie als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft SGB XII
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 12.06.2017 - L 4 SO 35/15
1. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Delfintherapie nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht gegeben. Solche Leistungen können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen umfassen (§ 33 Abs. 6 SGB IX). Allerdings stellen sie in diesem Zusammenhang Annexleistungen dar, die mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen (vgl. Deusch in: LPK-SGB IX, 3. Auflage 2011, § 33 Rn. 43f., Luik in: jurisPK-SGB IX, § 33 Rn. 183). Das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben steht aber bei der begehrten Therapie offensichtlich nicht im Vordergrund. Daran scheitert auch eine Bewilligung der Delfintherapie als nachgehende Hilfe zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII.
2. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX scheidet ebenso aus.
3. Als Anspruchsgrundlage für eine Übernahme der Kosten für die Delfintherapie als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft kommt § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Betracht, hier besteht aber auch kein Anspruch auf die Delfintherapie als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
1. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Delfintherapie nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht gegeben. Solche Leistungen können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen umfassen (§ 33 Abs. 6 SGB IX). Allerdings stellen sie in diesem Zusammenhang Annexleistungen dar, die mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen (vgl. Deusch in: LPK-SGB IX, 3. Auflage 2011, § 33 Rn. 43f., Luik in: jurisPK-SGB IX, § 33 Rn. 183). Das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben steht aber bei der begehrten Therapie offensichtlich nicht im Vordergrund. Daran scheitert auch eine Bewilligung der Delfintherapie als nachgehende Hilfe zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII.
2. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX scheidet ebenso aus.
3. Als Anspruchsgrundlage für eine Übernahme der Kosten für die Delfintherapie als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft kommt § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Betracht, hier besteht aber auch kein Anspruch auf die Delfintherapie als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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