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Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - statthafte Klageart - isolierte Anfechtungsklage - gerichtlicher Prüfungsrahmen - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher
Tatsachen - Rechtswidrigkeit einer nicht an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Mitwirkungsaufforderung - unangemessene Frist von weniger als 2 Monaten
SG Leipzig, Urteil vom 20. November 2017 - S 17 AS 2232/17
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.19)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.19)
3. Eine Mitwirkungsaufforderung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II muss sich jedenfalls an alle erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Geschieht dies nicht, ist die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, insgesamt rechtswidrig. (Rn.27)
4. Für die Prüfung der Angemessenheit der Frist nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II kommt es nur auf die Dauer der von der Behörde gesetzten Frist an, nicht darauf, wieviel Zeit die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zwischen dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und den endgültigen Bescheiden hatte, um Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen zu machen. (Rn.26)
5. Eine Mitwirkungsfrist von weniger als zwei Monaten für einen Selbständigen ist unangemessen. (Rn.25)[/b]
Quelle: Juris
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
SG Leipzig, Urteil vom 20. November 2017 - S 17 AS 2232/17
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.19)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.19)
3. Eine Mitwirkungsaufforderung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II muss sich jedenfalls an alle erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Geschieht dies nicht, ist die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, insgesamt rechtswidrig. (Rn.27)
4. Für die Prüfung der Angemessenheit der Frist nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II kommt es nur auf die Dauer der von der Behörde gesetzten Frist an, nicht darauf, wieviel Zeit die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zwischen dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und den endgültigen Bescheiden hatte, um Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen zu machen. (Rn.26)
5. Eine Mitwirkungsfrist von weniger als zwei Monaten für einen Selbständigen ist unangemessen. (Rn.25)[/b]
Quelle: Juris
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
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