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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - vorläufiger Rechtsschutz - italienischer Staatsangehöriger - Aufenthalt zur Arbeitsuche - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers - Sozialhilfe - Ermessensleistung Vorläufig
Hilfe zum Lebensunterhalt im einstweiligem Rechtsschutz für italienischem Antragsteller ( Anlehnung an LSG, BB, Beschluss v. 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER ).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller kann sich als italienischer Staatsangehöriger für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art.1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA) berufen, denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R –, vgl. Terminbericht Nr. 54/15) steht diesem der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt nach Art. 16 Abs. b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
2. Zwar bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA umfasst; letzteres setzt aber voraus, dass sich ein Antragsteller weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann (vgl. BSG; Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R -, vgl. Terminbericht Nr.54/15), was vorliegend nicht der Fall ist.
3. Damit kann der Antragsteller nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung des 4. und 14. Senats des BSG (vgl. Urteile vom 03. und 16. Dezember 2015, Terminberichte Nr. 54 und 61/15; anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 ) allenfalls Leistungen des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII beanspruchen, der nach § 75 Abs. 2 2. Alt., Abs. 5 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER ).
4. Zwar ist der Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein.
5. Im Falle eines – wie hier – verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182637&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller kann sich als italienischer Staatsangehöriger für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art.1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA) berufen, denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R –, vgl. Terminbericht Nr. 54/15) steht diesem der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt nach Art. 16 Abs. b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
2. Zwar bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA umfasst; letzteres setzt aber voraus, dass sich ein Antragsteller weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann (vgl. BSG; Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R -, vgl. Terminbericht Nr.54/15), was vorliegend nicht der Fall ist.
3. Damit kann der Antragsteller nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung des 4. und 14. Senats des BSG (vgl. Urteile vom 03. und 16. Dezember 2015, Terminberichte Nr. 54 und 61/15; anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 ) allenfalls Leistungen des Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII beanspruchen, der nach § 75 Abs. 2 2. Alt., Abs. 5 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER ).
4. Zwar ist der Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB XII auch von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. Danach kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein.
5. Im Falle eines – wie hier – verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182637&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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