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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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(Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher
Tatsachen - angemessene Fristsetzung - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Berücksichtigung von Einkommensangaben im Widerspruchsverfahren)
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 25.09.2017 - S 179 AS 6737/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen
[b]Leitsatz ( Juris )
1. § 41 SGB II findet auf die Bewilligungzeiträume, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren, keine Anwendung.
2. Die Länge der nach § 41a Abs. 3 S.3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (entgegen SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 - S 8 AS 400/17).
3. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs. 3 S.3 SGB II muss auch die Angabe enthalten, dass die Nichteinreichung von Unterlagen die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Folge haben wird.
4. § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. SG Augsburg, 03.07.2017 - S 8 AS 400/17 - Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 25.09.2017 - S 179 AS 6737/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen
[b]Leitsatz ( Juris )
1. § 41 SGB II findet auf die Bewilligungzeiträume, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren, keine Anwendung.
2. Die Länge der nach § 41a Abs. 3 S.3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (entgegen SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 - S 8 AS 400/17).
3. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs. 3 S.3 SGB II muss auch die Angabe enthalten, dass die Nichteinreichung von Unterlagen die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Folge haben wird.
4. § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. SG Augsburg, 03.07.2017 - S 8 AS 400/17 - Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
Willi S
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