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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung - Verpflichtung des Leistungsberechtigten zum Nachweis von Eigenbemühungen gegenüber dem Grundsicherungsträger - fehlende Regelung
zur Übernahme der Kosten für den Nachweis
SG Saarbrücken, Urteil vom 29.1.2016 - S 16 AS 41/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Werden in einer Eingliederungsvereinbarung von dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Nachweise von Eigenbemühungen verlangt, muss auch eine Regelung über die Übernahme der Kosten für den Nachweis der Eigenbemühungen erfolgen.
2. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 06.12.2007 im Verfahren B 14/7 b AS 50/06 R, in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Meldetermins ging, ausgeführt, als Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten komme § 59 SGB III i. V. m. § 309 SGB III sowie § 16 SGB II i. V. m. § 45 Satz 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, was nunmehr in § 44 SGB III geregelt wird in Betracht.
3. Diese Erwägungen sind auch zu berücksichtigen, wenn von dem Leistungsberechtigten Nachweise von Eigenbemühungen verlangt werden, da es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Denn auch hier sind an den nicht erfolgten Nachweis von Eigenbemühungen gravierende Rechtsfolgen durch den möglichen Eintritt von Sanktionen geknüpft. Auch bei der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen handelt es sich um eine Aufforderung im Sinne von § 309 SGB III.
4. Daher hätte zumindest ein Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenübernahme erfolgen müssen. Gerade zur Gewährleistung des sicheren Zugangs hätte man hier auch die Übersendung mit Einschreiben zugestehen müssen. Unter Berücksichtigung der im Regelsatz für 2014 vorgesehenen Leistungen für Porto kann auch insofern kein Bagatellbetrag angenommen werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
SG Saarbrücken, Urteil vom 29.1.2016 - S 16 AS 41/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Werden in einer Eingliederungsvereinbarung von dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Nachweise von Eigenbemühungen verlangt, muss auch eine Regelung über die Übernahme der Kosten für den Nachweis der Eigenbemühungen erfolgen.
2. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 06.12.2007 im Verfahren B 14/7 b AS 50/06 R, in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Meldetermins ging, ausgeführt, als Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten komme § 59 SGB III i. V. m. § 309 SGB III sowie § 16 SGB II i. V. m. § 45 Satz 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, was nunmehr in § 44 SGB III geregelt wird in Betracht.
3. Diese Erwägungen sind auch zu berücksichtigen, wenn von dem Leistungsberechtigten Nachweise von Eigenbemühungen verlangt werden, da es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Denn auch hier sind an den nicht erfolgten Nachweis von Eigenbemühungen gravierende Rechtsfolgen durch den möglichen Eintritt von Sanktionen geknüpft. Auch bei der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen handelt es sich um eine Aufforderung im Sinne von § 309 SGB III.
4. Daher hätte zumindest ein Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenübernahme erfolgen müssen. Gerade zur Gewährleistung des sicheren Zugangs hätte man hier auch die Übersendung mit Einschreiben zugestehen müssen. Unter Berücksichtigung der im Regelsatz für 2014 vorgesehenen Leistungen für Porto kann auch insofern kein Bagatellbetrag angenommen werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
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