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Grundsicherung nach dem SGB II - Selbständiger - Nachweis des Einkommens - Mitwirkungspflicht - Beibringen entsprechender Belege - Rückforderung u. Aufhebung der vorläufig bewilligten Leistungen - Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung - Nachweis
der Hilfebedürftigkeit - Vorlage einer Aufstellung über Betriebseinnahmen und -ausgaben
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2015 - S 11 AS 487/15
Das Vorhandensein von Einnahmen bzw. Ausgaben und damit letztlich die Höhe eines bestimmten Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit muss der Leistungsbezieher nachweisen, blose Behauptungen reichen nicht.
Das Jobcenter ist berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.
Leitsatz ( Redakteur )
Selbständigem Aufstocker obliegen Mitwirkungspflichten nach dem SGB I, zu denen auch das Beibringen entsprechender Belege gehört (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.02.2015 – L 7 AS 312/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2014 – L 2 AS 267/13 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181779&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: BSG, Urteil vom 28.3.2013, B 4 AS 42/12 R; SG Dortmund, Urteile vom 20.03.2015 - S 37 AS 3425/13, S 37 AS 5496/11, n. v.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2015 - S 11 AS 487/15
Das Vorhandensein von Einnahmen bzw. Ausgaben und damit letztlich die Höhe eines bestimmten Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit muss der Leistungsbezieher nachweisen, blose Behauptungen reichen nicht.
Das Jobcenter ist berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.
Leitsatz ( Redakteur )
Selbständigem Aufstocker obliegen Mitwirkungspflichten nach dem SGB I, zu denen auch das Beibringen entsprechender Belege gehört (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.02.2015 – L 7 AS 312/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2014 – L 2 AS 267/13 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181779&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: BSG, Urteil vom 28.3.2013, B 4 AS 42/12 R; SG Dortmund, Urteile vom 20.03.2015 - S 37 AS 3425/13, S 37 AS 5496/11, n. v.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
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