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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Nov 2015 - 16:32

 der Hilfebedürftigkeit - Vorlage einer Aufstellung über Betriebseinnahmen und -ausgaben


Sozialgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2015 - S 11 AS 487/15




Das Vorhandensein von Einnahmen bzw. Ausgaben und damit letztlich die Höhe eines bestimmten Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit muss der Leistungsbezieher nachweisen, blose Behauptungen reichen nicht.

Das Jobcenter ist berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen.

Leitsatz ( Redakteur )

Selbständigem Aufstocker obliegen Mitwirkungspflichten nach dem SGB I, zu denen auch das Beibringen entsprechender Belege gehört (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.02.2015 – L 7 AS 312/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2014 – L 2 AS 267/13 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181779&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: BSG, Urteil vom 28.3.2013, B 4 AS 42/12 R; SG Dortmund, Urteile vom 20.03.2015 - S 37 AS 3425/13, S 37 AS 5496/11, n. v.


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/


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