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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung - Leistungsbezug sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung - es lag weder eine
Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vor.
Sozialgericht Detmold, Urt. v. 30.11.2017 - S 23 AS 1759/16 - rechtskräftig
Zur Frage, ob die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung auch dann möglich ist, wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorliegt ( hier bejahend).
Orientierungssatz ( Redakteur )
Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind zu übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, sind ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war, auch wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorlag ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
Sozialgericht Detmold, Urt. v. 30.11.2017 - S 23 AS 1759/16 - rechtskräftig
Zur Frage, ob die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung auch dann möglich ist, wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorliegt ( hier bejahend).
Orientierungssatz ( Redakteur )
Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind zu übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, sind ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war, auch wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorlag ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
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