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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 12:54

 Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vor.
Sozialgericht Detmold, Urt. v. 30.11.2017 - S 23 AS 1759/16 - rechtskräftig

Zur Frage, ob die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung auch dann möglich ist, wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorliegt ( hier bejahend).

Orientierungssatz ( Redakteur )


Nachforderung von Betriebskosten für die ehemals bewohnte Wohnung sind zu übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )

Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, sind ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war, auch wenn bei durchgehendem Leistungsbezug und fehlender Bedarfsdeckung weder eine Kostensenkungsaufforderung noch eine Zusicherung des Leistungsträgers vorlag ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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