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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
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Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr
bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als
auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht
sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit
gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.
So die Ansicht des SG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 28.02.2013 - S 40 AS
1041/10
Dem Urteil des BSG vom vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R kann nicht der
Grundsatz entnommen werden, dass eine Leistungspflicht des nunmehr zuständigen
Leistungsträgers nur dann angenommen werden kann, wenn ein Umzug aufgrund einer
Kostensenkungsaufforderung des ehemals zuständigen Leis-tungsträgers im Sinne
von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgegeben wurde.
Entscheidender Gesichtspunkt ist in dem Urteil des
Bundessozialgerichts vielmehr, dass, so lange die Leistungen für die Unterkunft
in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren, sie einen grundsicherungsrechtlichen
Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens darstellen.
Als weitere Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht nachvollziehbar
dargestellt, dass der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung
der Aufwendungen (Fälligkeit der Nachforderung) im Leistungsbezug stehen muss,
keine andere Bedarfsdeckung eingetreten sein darf und es sich nicht um Schulden
handeln darf..
Anmerkung: Gleicher Auffassung - BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS
9/11 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12359
Rechtstipp zur Fälligkeit einer
Nachforderung:
Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist
§ 22 Abs. 1 SGB II.
Diese Norm erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für
Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 14/7 BAS 58/06 R, BSGE
102, 194 ff).
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_7b_AS_58.06_R.htm
Soweit – wie hier – eine Nachforderung in einer Summe fällig ist, ist sie als
tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7 BAS 58/06 R -, SozR.
4-4200, § 9 Nr. 5 Rd.-Nr. 36). Nachzahlungen gehören daher zum aktuellen Bedarf
im Fälligkeitsmonat (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom
22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 38 Rd.-Nr. 13)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11588
Ist Ihre Nachforderung der Betriebskosten vom Jobcenter nicht übernommen
worden? Bringen Sie Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid mit und vereinbaren
Sie mit uns einen Termin.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/bei-einer-betriebskosten-nachforderung.html
Willi S
bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als
auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht
sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit
gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.
So die Ansicht des SG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 28.02.2013 - S 40 AS
1041/10
Dem Urteil des BSG vom vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R kann nicht der
Grundsatz entnommen werden, dass eine Leistungspflicht des nunmehr zuständigen
Leistungsträgers nur dann angenommen werden kann, wenn ein Umzug aufgrund einer
Kostensenkungsaufforderung des ehemals zuständigen Leis-tungsträgers im Sinne
von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgegeben wurde.
Entscheidender Gesichtspunkt ist in dem Urteil des
Bundessozialgerichts vielmehr, dass, so lange die Leistungen für die Unterkunft
in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren, sie einen grundsicherungsrechtlichen
Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens darstellen.
Als weitere Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht nachvollziehbar
dargestellt, dass der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung
der Aufwendungen (Fälligkeit der Nachforderung) im Leistungsbezug stehen muss,
keine andere Bedarfsdeckung eingetreten sein darf und es sich nicht um Schulden
handeln darf..
Anmerkung: Gleicher Auffassung - BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS
9/11 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12359
Rechtstipp zur Fälligkeit einer
Nachforderung:
Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist
§ 22 Abs. 1 SGB II.
Diese Norm erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für
Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 14/7 BAS 58/06 R, BSGE
102, 194 ff).
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_7b_AS_58.06_R.htm
Soweit – wie hier – eine Nachforderung in einer Summe fällig ist, ist sie als
tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7 BAS 58/06 R -, SozR.
4-4200, § 9 Nr. 5 Rd.-Nr. 36). Nachzahlungen gehören daher zum aktuellen Bedarf
im Fälligkeitsmonat (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom
22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 38 Rd.-Nr. 13)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11588
Ist Ihre Nachforderung der Betriebskosten vom Jobcenter nicht übernommen
worden? Bringen Sie Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid mit und vereinbaren
Sie mit uns einen Termin.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
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Willi S
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