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Arbeitslosengeld II Unterkunft und Heizung- Betriebskostennachforderung für nicht mehr bewohnte Wohnung Leistungsbezug im Entstehenszeitraum und im Zeitpunkt der Fälligkeit Existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung zwischen Nachforderung und
Bedarf für Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01.2017 - L 8 AS 272/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte im Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug stand und auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht.
2. Die existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung zwischen der Nachforderung mit dem unterkunftsbezogenen Bedarf im Fälligkeitsmonat ist darin zu sehen, dass der Hilfebedürftige in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebskosten Grundsicherungsleistungen bezogen hat.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE170029501&st=ent
Rechtstipp: LSG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil v. 24.02.2016 - L 10 AS 461/12 - Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leistungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.
Bestätigt durch BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R - Jobcenter müssen nach einem Umzug auch noch Nebenkosten-Nachzahlungen für die Altwohnung übernehmen. Dabei kommt es auf den Grund des Umzugs nicht an.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01.2017 - L 8 AS 272/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte im Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug stand und auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht.
2. Die existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung zwischen der Nachforderung mit dem unterkunftsbezogenen Bedarf im Fälligkeitsmonat ist darin zu sehen, dass der Hilfebedürftige in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebskosten Grundsicherungsleistungen bezogen hat.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE170029501&st=ent
Rechtstipp: LSG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil v. 24.02.2016 - L 10 AS 461/12 - Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leistungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.
Bestätigt durch BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R - Jobcenter müssen nach einem Umzug auch noch Nebenkosten-Nachzahlungen für die Altwohnung übernehmen. Dabei kommt es auf den Grund des Umzugs nicht an.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
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