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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 11:31

Bedarf für Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01.2017 - L 8 AS 272/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Juris )

1. Eine Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte im Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug stand und auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht.

2. Die existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung zwischen der Nachforderung mit dem unterkunftsbezogenen Bedarf im Fälligkeitsmonat ist darin zu sehen, dass der Hilfebedürftige in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebskosten Grundsicherungsleistungen bezogen hat.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE170029501&st=ent
 
Rechtstipp: LSG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil v. 24.02.2016 - L 10 AS 461/12 - Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leistungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.

Bestätigt durch BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R - Jobcenter müssen nach einem Umzug auch noch Nebenkosten-Nachzahlungen für die Altwohnung übernehmen. Dabei kommt es auf den Grund des Umzugs nicht an.
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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