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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ist eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft als Unterkunftsbedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein
Leistungsbezug vorlag und der Umzug nach fristloser Kündigung durch den Vermieter mit vorheriger Zusicherung gem § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 aF erfolgte?
BSG, Urteil v. 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
Auch bei einem Wohnungswechsel besteht ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere Wohnung, wenn eine existenzsicherungsrelevante Verknüpfung der Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen ist.
Hinweis Gericht
Dies ist bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich des Umzugs jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten SGB II-Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im nahtlosen Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl bereits Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R; vgl auch BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50: Übernahme der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung). Diese Voraussetzungen sind auch hier erfüllt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14644
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
BSG, Urteil v. 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R
Auch bei einem Wohnungswechsel besteht ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere Wohnung, wenn eine existenzsicherungsrelevante Verknüpfung der Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen ist.
Hinweis Gericht
Dies ist bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich des Umzugs jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten SGB II-Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im nahtlosen Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl bereits Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R; vgl auch BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50: Übernahme der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung). Diese Voraussetzungen sind auch hier erfüllt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14644
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