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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Allein die Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung rechtfertigt bei der Einkommensprüfung keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.
BSG, Urteil v. 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bzgl. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Falle einer Leistungsversagung gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Sippenhaftung im SGB II gibt es nicht
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=14854
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bzgl. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Falle einer Leistungsversagung gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Sippenhaftung im SGB II gibt es nicht
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=14854
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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