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Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung
SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014 - S 20 SO 535/14 ER - unveröffentlicht
Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf volle Miete, weil der in ihrem Haushalt lebenden, volljährigen SGB II beziehenden Tochter die Leistungen versagt wurden aufgrund fehlender Mitwirkung .
Leitsatz ( Autor)
1. Eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" ist gegeben, wenn Leistungen nach dem SGB II, die die Tochter in der Vergangenheit erhalten hat, wegen fehlender Mitwirkung der Tochter bei der Aufklärung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 3 SGB I bis zur Nachholung versagt wurden.
2. Ein Antrag der Tochter auf Leistungen nach dem SGB XII wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bis zur Feststellung von Erwerbsunfähigkeit zum Rechtskreis des SGB II gehöre. Die Mutter kann nicht darauf verwiesen werden, den von der Tochter entfallenden Mietanteil von dieser zu verlangen.
3. Diese Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen, die dem BSG mit Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R zugrunde lag ( Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf volle Miete, weil der in ihrem Haushalt lebenden, volljährigen SGB II beziehenden Tochter die Leistungen versagt wurden aufgrund fehlender Mitwirkung .
Leitsatz ( Autor)
1. Eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" ist gegeben, wenn Leistungen nach dem SGB II, die die Tochter in der Vergangenheit erhalten hat, wegen fehlender Mitwirkung der Tochter bei der Aufklärung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 3 SGB I bis zur Nachholung versagt wurden.
2. Ein Antrag der Tochter auf Leistungen nach dem SGB XII wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bis zur Feststellung von Erwerbsunfähigkeit zum Rechtskreis des SGB II gehöre. Die Mutter kann nicht darauf verwiesen werden, den von der Tochter entfallenden Mietanteil von dieser zu verlangen.
3. Diese Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen, die dem BSG mit Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R zugrunde lag ( Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
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