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Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Schönheitsreparaturen - Kosten der Unterkunft - Abwälzung der Schönheitsreparaturen - Mietvertrag - Selbsthilfe - Einrede der Verjährung - Treu und
Glauben
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2016 - L 15 SO 165/12 - Die Revision wird zugelassen.
Zur Übernahme der Kosten für die Endrenovierung seiner ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545,11 Euro 8 hier bejahend )
Zur Frage, ob in einem Fall, in dem neben dem Leistungsberechtigten noch andere Personen (zeitweise) in der Wohnung gewohnt haben und auch Parteien des Mietvertrages waren, die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug des allein für den noch in der Wohnung verbliebenen Leistungsempfängers vom Leistungsträger in voller Höhe als KdU des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind
Leitsatz ( Juris )
Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2016 - L 15 SO 165/12 - Die Revision wird zugelassen.
Zur Übernahme der Kosten für die Endrenovierung seiner ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545,11 Euro 8 hier bejahend )
Zur Frage, ob in einem Fall, in dem neben dem Leistungsberechtigten noch andere Personen (zeitweise) in der Wohnung gewohnt haben und auch Parteien des Mietvertrages waren, die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug des allein für den noch in der Wohnung verbliebenen Leistungsempfängers vom Leistungsträger in voller Höhe als KdU des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind
Leitsatz ( Juris )
Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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