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Zur Frage, ob in Haushaltsgemeinschaften vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 0902.2017 - L 3 AS 432/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 17/17 R
Zur Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Falle einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ( bejahend hier).
Leitsatz ( Redakteur )
1. In Haushaltsgemeinschaften ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.
2. Hier liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen vor, denn das Kind der Kläger ist nicht Partei des Mietvertrages und mithin nicht (Miet-)Schuldner des Mietzinses gegenüber dem Vermieter.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193083&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15 - Die bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip gilt auch, wenn die/der unter 25jährigen in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt.
Hinweis: B 14 AS 17/17 R
Vorinstanz: LSG Chemnitz, L 3 AS 432/14
Ist zugunsten der weiteren Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft die Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Unterkunftskosten gerechtfertigt, wenn einem Mitglied gemäß § 66 SGB 1 wegen fehlender Mitwirkung Leistungen versagt werden?
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Zur Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Falle einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ( bejahend hier).
Leitsatz ( Redakteur )
1. In Haushaltsgemeinschaften ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.
2. Hier liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen vor, denn das Kind der Kläger ist nicht Partei des Mietvertrages und mithin nicht (Miet-)Schuldner des Mietzinses gegenüber dem Vermieter.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193083&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15 - Die bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip gilt auch, wenn die/der unter 25jährigen in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt.
Hinweis: B 14 AS 17/17 R
Vorinstanz: LSG Chemnitz, L 3 AS 432/14
Ist zugunsten der weiteren Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft die Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Unterkunftskosten gerechtfertigt, wenn einem Mitglied gemäß § 66 SGB 1 wegen fehlender Mitwirkung Leistungen versagt werden?
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
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