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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die verbliebene Ungewissheit einer Leistungsberechtigung des Vaters des Klägers rechtfertigt, anders als beim durch das Jobcenter verfügten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach §§ 31 ff. SGB II, keine Abweichung vom
Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen ( vgl. BSG, Urteil v. 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R ).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 - L 29 AS 939/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese Konstellation unterscheidet sich von Sanktionen, weil bei dieser (nur) vorübergehend trotz Leistungsberechtigung des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Ist die Leistungsberechtigung eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt (so für die ungewiss gebliebene Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in der oben zitierten Entscheidung des BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, a.a.O.).
2. So, wie die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die u.a. in §§ 60 ff SGB I i.V.m. § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen sind (so BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, a.a.O.), sind es auch diejenigen Folgen des "fehlenden" Kopfteils nicht, die daraus resultieren, dass der Vater des Klägers es versäumt hat, mit Blick auf eigene mögliche Ansprüche den Rechtsweg auszuschöpfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200535&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Will S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 - L 29 AS 939/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese Konstellation unterscheidet sich von Sanktionen, weil bei dieser (nur) vorübergehend trotz Leistungsberechtigung des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Ist die Leistungsberechtigung eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt (so für die ungewiss gebliebene Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in der oben zitierten Entscheidung des BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, a.a.O.).
2. So, wie die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die u.a. in §§ 60 ff SGB I i.V.m. § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen sind (so BSG, Urteil vom 14. Februar 2018, a.a.O.), sind es auch diejenigen Folgen des "fehlenden" Kopfteils nicht, die daraus resultieren, dass der Vater des Klägers es versäumt hat, mit Blick auf eigene mögliche Ansprüche den Rechtsweg auszuschöpfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200535&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Will S
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