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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob in Haushaltsgemeinschaften vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.

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Zur Frage, ob in Haushaltsgemeinschaften vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden. Empty Zur Frage, ob in Haushaltsgemeinschaften vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.

Beitrag von Willi Schartema Di 20 Jun 2017 - 7:46

Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 0902.2017 - L 3 AS 432/14 - Revision zugelassen

Zur Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Falle einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ( bejahend hier).

Leitsatz ( Redakteur )


1. In Haushaltsgemeinschaften ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.

2. Hier liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen vor, denn das Kind der Kläger ist nicht Partei des Mietvertrages und mithin nicht (Miet-)Schuldner des Mietzinses gegenüber dem Vermieter.

3. Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen bewirkt hier, dass der tatsächliche Bedarf der Kläger unterdeckt und der des Sohnes erhöht wird. Diese Abweichung vom Prinzip der Bedarfsdeckung ist ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität allenfalls so lange hinnehmbar, wie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in der Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft in der Summe auch in tatsächlicher Höhe gedeckt sind. Wenn, wie hier, aber für einen Teil der Bedarfsgemeinschaft (den Sohn) Leistungen nicht erbracht werden, sei es infolge einer Sanktionierung nach §§ 30 ff. SGB II oder infolge einer Entscheidung nach § 66 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) im Sinne einer Versagung oder Entziehung einer Leistung, ist es den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie – wie hier – im Außenverhältnis allein für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung haften, nicht zumutbar, die nicht gedeckten Kosten aus ihrer Regelleistung zu bestreiten oder gar eine Verschuldung mit dem Risiko des Verlustes der Wohnung hinzunehmen.

Quelle:     https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193083

 
Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15 - Die bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip gilt auch, wenn die/der unter 25jährigen in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
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