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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht.

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Beitrag von Willi Schartema Do 8 Feb 2018 - 8:20

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11. Januar 2018 (Az.: S 31 AS 1/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Dieser vorübergehende Zustand führt weder dazu, dass die bisherigen Mietobergrenzen weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit haben können, noch dazu, dass aktuell ein gänzlicher Erkenntnisausfall vorliegt. In dieser Situation hat vom Jobcenter für die Konkretisierung der Angemessenheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags zurückgegriffen zu werden.
Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2018/01/sg-kiel-beschluss-v-11-01-2018-s-31-as-1-18-er.pdf
Quelle:           http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
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