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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
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Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen ,Urteil vom 30.01.2012, - S 14 AS 1061/11 -
Ein
schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter
Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel
sein (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).
Welche
Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich nach der so genannten
Produkttheorie zu bemessen. Danach ist die Angemessenheit der
Unterkunftskosten aus der für den Leistungsempfänger abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße (1. Faktor) und der nach den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Miete pro qm (2. Faktor) zu errechnen.
Dabei
müssen nicht beide Faktoren je für sich betrachtet angemessen sein,
vielmehr muss allein das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und
Standard (Mietpreis je qm) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete
ergeben (zur Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS
30/08; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R).
Zur
Bestimmung des Faktors "Mietpreis pro qm" ist ein einfacher, im unteren
Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss
hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügen.
Die festgestellte angemessene
Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden,
dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum
eine "angemessene" Wohnung anzumieten (dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006,
Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urteil
vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).
Die Mietobergrenze ist
nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben
beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG Urteil vom
18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS
50/10 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und
differenzierten Anforderungen des BSG jedenfalls folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Die Datenerhebung darf
ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten
Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer
nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B.
welche Art von Wohnungen, dabei muss eine Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) und nach
Wohnungsgröße erfolgen, der Beobachtungszeitraum muss angegeben sein,
die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B.
Mietspiegel) muss festgelegt sein, der Umfang der eingezogenen Daten
muss repräsentativ sein, die Datenerhebung muss valide sein und unter
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze ausgewertet
worden sein, schließlich müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse
(z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) gemacht werden (BSG, Urteil vom
17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).
Ein schlüssiges Konzept kann
grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d
BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom
19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).
Dieser muss dann aber eine
hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des
örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Das kann u.a. dann
der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des
regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner
müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard,
ggf. auch ausgedrückt im Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten
Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung
eingeflossen sein (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R).
Insbesondere muss die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum
erfolgt und die einbezogenen Daten repräsentativ sein.
Wegen der
abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln
muss zudem sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten
Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im
Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten
Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte
Stadteile zu beschränken (BSG, Terminsbericht Nr. 68/11 zum Urteil vom
20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R).
Sollen aus Daten eines
Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist
eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht
zulässig, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine
Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich
die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz
bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt -
prägen. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nicht ersehen, inwieweit
gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur
Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten
Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar.
Die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lässt nur die
Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter
Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist,
sie enthält keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im
Vergleichsraum. Auch erfüllt die Bildung eines arithmetischen
Mittelwerts aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden
Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten
Nettokalt-Vergleichsmiete die Anforderungen an ein
mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht.
Die
Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei ausdifferenzierten
Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert
als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen
Segment abbildet (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS
50/10 R sowie der Terminsbericht Nr. 68/11 zum Urteil vom 20.12.2011,
Az. B 4 AS 19/11 R).
Ein schlüssiges Konzept als Grundlage der
hier streitigen Leistungsbewilligung, das den hohen Anforderungen der
Rechtsprechung des BSG genügt, kann die Kammer nicht erkennen.
Die
vom Beklagten als angemessen zugrunde gelegten Werte
(Ein-Personen-Haushalt: 260,00 Euro inkl. Nebenkosten,
Zwei-Personen-Haushalt: 330,00 Euro inkl. Nebenkosten,
Drei-Personen-Haushalt: 390,00 Euro inkl. Nebenkosten) beruhen auf einer
bloßen Beobachtung und Auswertung von Wohnungsanzeigen und sind
überdies seit Jahren unverändert. Außerdem versteht der Beklagte seine
Mietobergrenzen inklusive Nebenkosten, wobei nicht erkennbar ist, auf
welcher (Daten-) Grundlage Erkenntnisse über die Höhe angemessener
Nebenkosten im Vergleichsraum gewonnen wurden.
Der Bestimmung des
hier für angemessen erachteten Wertes von 390,00 Euro für einen
Drei-Personen-Haushalt liegt damit aber kein Konzept zugrunde, das auf
Grundlage einer validen und repräsentativen Datenbasis für einen
bestimmten eingrenzbaren Vergleichsraum und differenzierter Merkmale bei
Beachtung des tatsächlich anmietbaren Wohnungsbestandes unter Anwendung
einer anerkannten mathematisch-statistischen Berechnungsmethode zu
einem Vergleichswert kommt.
Die Werte des Beklagten beruhen auch
nicht auf einer Auswertung des Mietspiegels, diese Berechnungsmethode
hält der Beklagte - wie aus anderen Verfahren bekannt, wo Verurteilungen
auf Grundlage des Mietspiegels erfolgten (SG Aachen, Urteil vom
17.11.2010, Az. S 5 AS 910/10; Urteil vom 23.05.2011, Az. S 14 AS
1135/10; Urteil vom 11.07.2011, Az. S 14 AS 46/11) – sogar ausdrücklich
für falsch.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149927&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-schlussiges-konzept-kann.html
Gruß Willi S
schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter
Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel
sein (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).
Welche
Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich nach der so genannten
Produkttheorie zu bemessen. Danach ist die Angemessenheit der
Unterkunftskosten aus der für den Leistungsempfänger abstrakt
angemessenen Wohnungsgröße (1. Faktor) und der nach den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Miete pro qm (2. Faktor) zu errechnen.
Dabei
müssen nicht beide Faktoren je für sich betrachtet angemessen sein,
vielmehr muss allein das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und
Standard (Mietpreis je qm) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete
ergeben (zur Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS
30/08; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R).
Zur
Bestimmung des Faktors "Mietpreis pro qm" ist ein einfacher, im unteren
Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss
hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügen.
Die festgestellte angemessene
Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden,
dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum
eine "angemessene" Wohnung anzumieten (dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006,
Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urteil
vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).
Die Mietobergrenze ist
nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben
beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG Urteil vom
18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS
50/10 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und
differenzierten Anforderungen des BSG jedenfalls folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Die Datenerhebung darf
ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten
Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer
nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B.
welche Art von Wohnungen, dabei muss eine Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) und nach
Wohnungsgröße erfolgen, der Beobachtungszeitraum muss angegeben sein,
die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B.
Mietspiegel) muss festgelegt sein, der Umfang der eingezogenen Daten
muss repräsentativ sein, die Datenerhebung muss valide sein und unter
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze ausgewertet
worden sein, schließlich müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse
(z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) gemacht werden (BSG, Urteil vom
17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).
Ein schlüssiges Konzept kann
grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d
BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom
19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).
Dieser muss dann aber eine
hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des
örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Das kann u.a. dann
der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des
regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner
müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard,
ggf. auch ausgedrückt im Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten
Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung
eingeflossen sein (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R).
Insbesondere muss die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum
erfolgt und die einbezogenen Daten repräsentativ sein.
Wegen der
abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln
muss zudem sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten
Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im
Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten
Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte
Stadteile zu beschränken (BSG, Terminsbericht Nr. 68/11 zum Urteil vom
20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R).
Sollen aus Daten eines
Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist
eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht
zulässig, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine
Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich
die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz
bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt -
prägen. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nicht ersehen, inwieweit
gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur
Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten
Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar.
Die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lässt nur die
Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter
Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist,
sie enthält keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im
Vergleichsraum. Auch erfüllt die Bildung eines arithmetischen
Mittelwerts aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden
Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten
Nettokalt-Vergleichsmiete die Anforderungen an ein
mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht.
Die
Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei ausdifferenzierten
Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert
als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen
Segment abbildet (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS
50/10 R sowie der Terminsbericht Nr. 68/11 zum Urteil vom 20.12.2011,
Az. B 4 AS 19/11 R).
Ein schlüssiges Konzept als Grundlage der
hier streitigen Leistungsbewilligung, das den hohen Anforderungen der
Rechtsprechung des BSG genügt, kann die Kammer nicht erkennen.
Die
vom Beklagten als angemessen zugrunde gelegten Werte
(Ein-Personen-Haushalt: 260,00 Euro inkl. Nebenkosten,
Zwei-Personen-Haushalt: 330,00 Euro inkl. Nebenkosten,
Drei-Personen-Haushalt: 390,00 Euro inkl. Nebenkosten) beruhen auf einer
bloßen Beobachtung und Auswertung von Wohnungsanzeigen und sind
überdies seit Jahren unverändert. Außerdem versteht der Beklagte seine
Mietobergrenzen inklusive Nebenkosten, wobei nicht erkennbar ist, auf
welcher (Daten-) Grundlage Erkenntnisse über die Höhe angemessener
Nebenkosten im Vergleichsraum gewonnen wurden.
Der Bestimmung des
hier für angemessen erachteten Wertes von 390,00 Euro für einen
Drei-Personen-Haushalt liegt damit aber kein Konzept zugrunde, das auf
Grundlage einer validen und repräsentativen Datenbasis für einen
bestimmten eingrenzbaren Vergleichsraum und differenzierter Merkmale bei
Beachtung des tatsächlich anmietbaren Wohnungsbestandes unter Anwendung
einer anerkannten mathematisch-statistischen Berechnungsmethode zu
einem Vergleichswert kommt.
Die Werte des Beklagten beruhen auch
nicht auf einer Auswertung des Mietspiegels, diese Berechnungsmethode
hält der Beklagte - wie aus anderen Verfahren bekannt, wo Verurteilungen
auf Grundlage des Mietspiegels erfolgten (SG Aachen, Urteil vom
17.11.2010, Az. S 5 AS 910/10; Urteil vom 23.05.2011, Az. S 14 AS
1135/10; Urteil vom 11.07.2011, Az. S 14 AS 46/11) – sogar ausdrücklich
für falsch.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149927&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-schlussiges-konzept-kann.html
Gruß Willi S
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