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Zur Qualifizierung des von einem Jobcenter zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgelegten „schlüssigen Konzepts“ als nicht berücksichtigungsfähig, wenn die diesem Papier zugrunde liegende
Datenerhebung in wesentlichen Teilen nicht valide und hinsichtlich der vom SGB II-Träger angesetzten Bruttokaltmiete für Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften im Wohnsegment von 45 bis ca. 60 qm im Vergleichsgebiet nicht ausreichend Wohnraum vorhanden ist.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 13. Februar 2019 (Az.: S 7 AS 1912/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei insgesamt 9.75 in Betracht kommenden Wohnungsangeboten pro Halbjahr besteht für bedürftige Personen nahezu keine Möglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden.
Behördlicherseits hier vertretene Mutmaßungen genügen nicht den an eine kontrollierte Methodenvielfalt zu stellenden Anforderungen und sind – ohne eine tatsächlich ausgewiesene Datengrundlage – ohne Benennung eines konkreten Faktors nicht überprüfbar und deshalb bei der Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnraum nicht zu berücksichtigen. Hier müssen konkrete Wohnungsangebote auf dem allgemeinen Markt nachweisbar sein. Dieses tatsächliche Angebot von geeignetem Wohnraum hat der Verwender des „schlüssigen Konzepts“ stets in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu dokumentieren.
Wenn dies nicht der Fall ist, d. h. das vom SGB II-Träger vorgetragene Konzept in sich gerade nicht als schlüssig aufgefasst zu werden hat und damit nicht anwendbar ist, dann bilden die Tabellenwerte zu § 12 WoGG eine Angemessenheitsobergrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) im Sinne einer Deckelung, wo aber hier noch ein „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von 10 v. H. anerkannt zu werden hat.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
Willi S
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 13. Februar 2019 (Az.: S 7 AS 1912/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei insgesamt 9.75 in Betracht kommenden Wohnungsangeboten pro Halbjahr besteht für bedürftige Personen nahezu keine Möglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden.
Behördlicherseits hier vertretene Mutmaßungen genügen nicht den an eine kontrollierte Methodenvielfalt zu stellenden Anforderungen und sind – ohne eine tatsächlich ausgewiesene Datengrundlage – ohne Benennung eines konkreten Faktors nicht überprüfbar und deshalb bei der Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnraum nicht zu berücksichtigen. Hier müssen konkrete Wohnungsangebote auf dem allgemeinen Markt nachweisbar sein. Dieses tatsächliche Angebot von geeignetem Wohnraum hat der Verwender des „schlüssigen Konzepts“ stets in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu dokumentieren.
Wenn dies nicht der Fall ist, d. h. das vom SGB II-Träger vorgetragene Konzept in sich gerade nicht als schlüssig aufgefasst zu werden hat und damit nicht anwendbar ist, dann bilden die Tabellenwerte zu § 12 WoGG eine Angemessenheitsobergrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) im Sinne einer Deckelung, wo aber hier noch ein „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von 10 v. H. anerkannt zu werden hat.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
Willi S
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