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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept

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Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Jul 2018 - 7:38

Sozialgericht Magdeburg vom 12.06.2018 – S 47 AS 2623/14 – 

Leitsatz RA Michael Loewy

 (Firma Analyse & Konzepte), weil der maßgebliche Vergleichsraum unzutreffend bestimmt ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16). 

2. Die Kammer sieht auch nach Ergehen der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 31.01.2018 – L 5 AS 201/17 – keine Veranlassung ihre bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Danach hat die fehlerhafte Festlegung von Vergleichsräumen zur Folge, dass das auf dieser Grundlage entwickelte Konzept nicht schlüssig ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 28.03.2018 – L 11 AS 620/16, Rn. 43, juris). 

3. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. [nicht rechtskräftig]

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
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