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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Bestimmung des Vergleichsraums zur Konkretisierung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft erfolgt nicht nur nach objektiven Kriterien. Dieses Vorgehen ist nicht an die Stadt- oder Landkreisgrenzen gebunden. Es kann hier nicht schematisch auf das

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Die Bestimmung des Vergleichsraums zur Konkretisierung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft erfolgt nicht nur nach objektiven Kriterien. Dieses Vorgehen ist nicht an die Stadt- oder Landkreisgrenzen gebunden. Es kann hier nicht schematisch auf das Empty Die Bestimmung des Vergleichsraums zur Konkretisierung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft erfolgt nicht nur nach objektiven Kriterien. Dieses Vorgehen ist nicht an die Stadt- oder Landkreisgrenzen gebunden. Es kann hier nicht schematisch auf das

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Sep 2018 - 10:15

Gebiet des zuständigen kommunalen Trägers oder auf den kommunalverfassungsrechtlichen Gemeindebegriff abgestellt werden.
Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 26. Juli 2018 (Az.: S 31 AS 62/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Ausgeschlossen ist es nicht, dass auch in unmittelbarer Nähe liegende Gemeinden im Landkreis infrastrukturell und verkehrstechnisch in der Weise an die Stadt angebunden sind, so dass sich insgesamt ein homogener Lebens- und Wohnbereich ergibt.

3. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen.

4. Es bedarf hier einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (welche Art von Wohnungen / ggf. Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, Brutto- oder Nettokaltmiete, Differenzierung nach der Wohnungsgröße). Es müssen konkrete Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen. Die Art und Weise der Datenerhebung, die Erkenntnisquellen, müssen festgestellt werden Der Umfang der eingezogenen Daten hat repräsentativ zu sein. Es bedarf der Validität der Datenerhebung und der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung. Letztlich sind Angaben über die gezogenen Schlüsse (Spannoberwert oder Kappungsgrenze) erforderlich.

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
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