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Wenn zwischen einem Antragsteller und seiner ebenfalls Alg II beziehenden Mitbewohnerin lediglich eine enge emotionale Bindung sowie eine intensive Freundschaft besteht, dann darf hier das Jobcenter nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft entsprechend §
§ 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II ausgehen.
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 7. März 2016 (Az.: S 16 AS 48/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine derartige Beziehung weist nicht diejenige Intensität auf, die vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Charakteristika einer eheähnlichen Gemeinschaft für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II gefordert wird.
3. Eine enge Freundschaft ist von einer Partnerschaft abzugrenzen.
4. Gegen ein gemeinsames, wie bei Ehepaaren übliches Wirtschaften spricht, wenn gerade nach Sichtung der Kontoauszüge der beiden Personen beachtenswerte finanzielle Verflechtungen, die für ein gemeinsames Wirtschaften sprechen würden, zwischen diesen in einer Wohnung lebenden Menschen in keiner Weise greifbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von diesen beiden Personen keiner weder über das Einkommen noch das Vermögen des jeweils anderen verfügen kann.
Rechtstipp: vgl. LSG NSB, Urteil vom 11.12.2012 - L 11 AS 679/08 u. LSG NSB, Urteil vom 29.05.2013 - L 13 AS 268/11
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 7. März 2016 (Az.: S 16 AS 48/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine derartige Beziehung weist nicht diejenige Intensität auf, die vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Charakteristika einer eheähnlichen Gemeinschaft für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II gefordert wird.
3. Eine enge Freundschaft ist von einer Partnerschaft abzugrenzen.
4. Gegen ein gemeinsames, wie bei Ehepaaren übliches Wirtschaften spricht, wenn gerade nach Sichtung der Kontoauszüge der beiden Personen beachtenswerte finanzielle Verflechtungen, die für ein gemeinsames Wirtschaften sprechen würden, zwischen diesen in einer Wohnung lebenden Menschen in keiner Weise greifbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von diesen beiden Personen keiner weder über das Einkommen noch das Vermögen des jeweils anderen verfügen kann.
Rechtstipp: vgl. LSG NSB, Urteil vom 11.12.2012 - L 11 AS 679/08 u. LSG NSB, Urteil vom 29.05.2013 - L 13 AS 268/11
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
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