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Wenn ein bulgarischer Antragsteller eine geringfügige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausübt (Beschäftigungsverhältnis als Reiniger mit einer garantierten Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche und einer Stundenvergütung von EUR 9,55), dann
sind Bedenken angebracht, ob sich das Jobcenter auf den aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II fließenden Leistungsausschluss berufen kann. Diese eng auszulegende Norm gelangt nur dann zur Anwendung, wenn ein Unionsbürger lediglich über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügt.
Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 19. September 2016 (Az.: S 25 AS 3448/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn aber ein bedürftiger Unionsbürger dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfällt, dann führt dies dazu, dass er dem Leistungsbereich der Sozialhilfe zuzuweisen ist.
3. Selbst eine Heranziehbarkeit der aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII folgenden Ausschlussnorm führt nicht zu einer Verwehrung sämtlicher Leistungen der Sozialhilfe. Hier ist eine einzelfallabhängige Gewährung von Ermessensleistungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Ein Ausschluss vom der Sozialhilfe systemimmanenten, grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe bei bedrohter Existenzsicherung ist auch bei entsprechenden Sachverhalten nicht vertretbar.
4. Von einer Verfestigung des Aufenthaltsrechts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der BR Deutschland auszugehen.
5. Bei solchen Gegebenheiten ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert und diese Leistung deshalb in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 19. September 2016 (Az.: S 25 AS 3448/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn aber ein bedürftiger Unionsbürger dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfällt, dann führt dies dazu, dass er dem Leistungsbereich der Sozialhilfe zuzuweisen ist.
3. Selbst eine Heranziehbarkeit der aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII folgenden Ausschlussnorm führt nicht zu einer Verwehrung sämtlicher Leistungen der Sozialhilfe. Hier ist eine einzelfallabhängige Gewährung von Ermessensleistungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Ein Ausschluss vom der Sozialhilfe systemimmanenten, grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe bei bedrohter Existenzsicherung ist auch bei entsprechenden Sachverhalten nicht vertretbar.
4. Von einer Verfestigung des Aufenthaltsrechts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der BR Deutschland auszugehen.
5. Bei solchen Gegebenheiten ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert und diese Leistung deshalb in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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