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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, ( hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche
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Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, ( hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche
Pflicht kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen (so auch: SG Köln, Beschluss vom 22.05.2014, Az. S 20 AS 4534/13).
SG Bremen, Beschluss, vom 13. November 2016 - S 21 AS 231/15
Leitsatz ( Redakteur )
2. Dementsprechend hat die beklagte Behörde im Regelfall trotz fehlender Sachstandsanfrage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, wenn die Untätigkeitsklage zulässig gewesen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188895&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
SG Bremen, Beschluss, vom 13. November 2016 - S 21 AS 231/15
Leitsatz ( Redakteur )
2. Dementsprechend hat die beklagte Behörde im Regelfall trotz fehlender Sachstandsanfrage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, wenn die Untätigkeitsklage zulässig gewesen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188895&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
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