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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsgewährung an EU-Ausländer bei Aufenthalt wegen Familiennachzug zu einem erwerbstätigen Angehörigen - Gewährung von Unterhalt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.12.2017 - L 2 AS 2057/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragstellerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 1 SGB II, denn sie erfüllt die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.
2. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass dieser ihr Unterhalt gewährt. Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3 FreizügG/EU RdNr. 47).
3. Ausreichend kann diesbezüglich eine Unterhaltsgewährung in Höhe von 100,- Euro monatlich sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER, L 7 AS 373/15 B; SG Augsburg, Urteil vom 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17). Es ist auch nicht erforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197472&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2295/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragstellerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 1 SGB II, denn sie erfüllt die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU.
2. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass dieser ihr Unterhalt gewährt. Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3 FreizügG/EU RdNr. 47).
3. Ausreichend kann diesbezüglich eine Unterhaltsgewährung in Höhe von 100,- Euro monatlich sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER, L 7 AS 373/15 B; SG Augsburg, Urteil vom 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17). Es ist auch nicht erforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197472&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2295/
Willi S
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