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Einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Europarechtswidrigkeit
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015 - L 4 AS 375/15 B ER - rechtskräftig
Italienische Staatsangehörige albanischer Herkunft haben Anspruch auf ALG II im einstweiligem Rechtsschutz im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsatz ( Beschluss des 2. Senats vom 1. Juni 2015, Az.: L 2 AS 80/15 B ER )
Auch bei in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Bürgern aus Mitgliedsstaaten der EU, bei denen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Eintritt in den hiesigen Arbeitsmarkt festzustellen war, kann der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit Art 4 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unvereinbar sein. Dies kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass eine schon weitgehende Integration in der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung gefunden hat. Eine Klägerung ist erst durch die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des BSG im Verfahren B 4 AS 9/13 hin zu erwarten. Solange ist, wenn Anhaltspunkte für eine weitgehende Intergration vorliegen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege der Folgenabwägung über eine vorläufige Leistungserbringung zu entscheiden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179044&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Italienische Staatsangehörige albanischer Herkunft haben Anspruch auf ALG II im einstweiligem Rechtsschutz im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsatz ( Beschluss des 2. Senats vom 1. Juni 2015, Az.: L 2 AS 80/15 B ER )
Auch bei in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Bürgern aus Mitgliedsstaaten der EU, bei denen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Eintritt in den hiesigen Arbeitsmarkt festzustellen war, kann der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit Art 4 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unvereinbar sein. Dies kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass eine schon weitgehende Integration in der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung gefunden hat. Eine Klägerung ist erst durch die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des BSG im Verfahren B 4 AS 9/13 hin zu erwarten. Solange ist, wenn Anhaltspunkte für eine weitgehende Intergration vorliegen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege der Folgenabwägung über eine vorläufige Leistungserbringung zu entscheiden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179044&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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