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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - anderes Aufenthaltsrecht des sorgerechtsausübenden Elternteils von Kindern in Schulausbildung - Europarechtswidrigkeit des
Leistungsausschlusses gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst c SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER und L 19 AS 1578/17 B - rechtskräftig
[b]Bewilligung von PKH, denn der Antragsteller verfügt aber über ein materielles Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/11.
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV i.V.m. Art. 4 VO (EG) 883/2004, Art. 7 und 10 VO (EU) 492/11 (bejahend LSG NRW, Beschlüsse vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER und vom 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; Derksen, info also 6/2016; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197; verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER; siehe auch Stellungnahmen von Groth und Harich, zur Anhörung von Sachverständigen am 28.11.2016, Ausschussdrucksache 18(11)851).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit und solange die regelmäßig minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) 492/11 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für die Eltern bzw. den Elternteil, die bzw. der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art 10 VO (EU) 492/11.
2. Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein, da dieser nicht durch eine rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung, insbesondere nicht Art. 24 Abs. 2 RL 38/2004/EG, gedeckt sein dürfte.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195061&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER und L 19 AS 1578/17 B - rechtskräftig
[b]Bewilligung von PKH, denn der Antragsteller verfügt aber über ein materielles Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/11.
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV i.V.m. Art. 4 VO (EG) 883/2004, Art. 7 und 10 VO (EU) 492/11 (bejahend LSG NRW, Beschlüsse vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER und vom 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; Derksen, info also 6/2016; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197; verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER; siehe auch Stellungnahmen von Groth und Harich, zur Anhörung von Sachverständigen am 28.11.2016, Ausschussdrucksache 18(11)851).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit und solange die regelmäßig minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) 492/11 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für die Eltern bzw. den Elternteil, die bzw. der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus Art 10 VO (EU) 492/11.
2. Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein, da dieser nicht durch eine rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung, insbesondere nicht Art. 24 Abs. 2 RL 38/2004/EG, gedeckt sein dürfte.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195061&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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