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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Anwendung des Ausschlusses bei fehlendem materiellen Aufenthaltsrecht bzw bei Aufenthaltsrecht nur aus
humanitären Gründen ohne längerfristige Bleibeperspektive - Sozialhilfeanspruch bei Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten - verfassungskonforme Auslegung
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sozialhilfeträger wird verurteilt für bulgarische Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen.
2. Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Antragstellerin steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen.
3. Die Antragstellerin war danach nicht von Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil die "Systemabgrenzung" zwischen SGB II und SGB XII nicht auf das schlichte Kriterium der Erwerbsfähigkeit reduziert werden kann, sondern differenzierter ist (BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14208&pos=1&anz=2
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sozialhilfeträger wird verurteilt für bulgarische Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen.
2. Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Antragstellerin steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen.
3. Die Antragstellerin war danach nicht von Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil die "Systemabgrenzung" zwischen SGB II und SGB XII nicht auf das schlichte Kriterium der Erwerbsfähigkeit reduziert werden kann, sondern differenzierter ist (BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14208&pos=1&anz=2
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Willi S
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