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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.
BSG, Urteil v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Das gezahlte Übergansgeld (Übg) war nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II zu bereinigen, allerdings wird in der Regel ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu erbringen sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197012&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Das gezahlte Übergansgeld (Übg) war nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II zu bereinigen, allerdings wird in der Regel ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu erbringen sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197012&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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