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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - besondere Härte - unangemessenes Hausgrundstück - Zuschuss statt Darlehen - Wiedereingliederung in Arbeit - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX
BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R
Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen.
Zuschuss statt Darlehen, wenn Leistungsbezug absehbar kurz ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei nur absehbar kurzzeitigen Leistungsbezug sein Haus als Lebensmittelpunkt verwerten zu müssen, wäre für den Kläger eine besondere Härte gewesen, denn er könne voraussichtlich in kurzer Zeit an einen Arbeitsplatz zurückkehren.
2. Bei der Verwertung selbst genutzter Hausgrundstücke können Zeitmomente ihrem Nutzungszweck nach nicht außer Betracht bleiben.
3. Bei einem absehbar kurzen Leistungsbezug ( hier wegen Wiedereingliederung in Arbeit - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX ) dennoch die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstücks und somit die endgültige Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts anzusinnen, bedeutet eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197974&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen.
Zuschuss statt Darlehen, wenn Leistungsbezug absehbar kurz ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei nur absehbar kurzzeitigen Leistungsbezug sein Haus als Lebensmittelpunkt verwerten zu müssen, wäre für den Kläger eine besondere Härte gewesen, denn er könne voraussichtlich in kurzer Zeit an einen Arbeitsplatz zurückkehren.
2. Bei der Verwertung selbst genutzter Hausgrundstücke können Zeitmomente ihrem Nutzungszweck nach nicht außer Betracht bleiben.
3. Bei einem absehbar kurzen Leistungsbezug ( hier wegen Wiedereingliederung in Arbeit - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX ) dennoch die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstücks und somit die endgültige Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts anzusinnen, bedeutet eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197974&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
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