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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das Jobcenter darf eine Minderung des Arbeitslosengeldes II auch auf den Verstoß gegen eine durch einen Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verfügen. Dies ist seit dem 1. April 2011 im Gesetz ausdrücklich klargestellt worden. ?
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - Berufung anhängig beim LSG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 26 AS 1921/14
Leitsätze (Autor)
Die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allein eine Pflicht aufgrund eines wirksamen, dh bekannt gegebenen und nicht nichtigen Eingliederungsverwaltungsaktes voraus. Die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes ist nicht inzident im Rahmen der Sanktion zu überprüfen.
Ein Widerspruch gegen einen Minderungsbescheid beinhaltet nicht stets einen Antrag auf Überprüfung des zugrunde liegenden Eingliederungsverwaltungsakts ( so aber Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 19 ). Grundsätzlich kann ein solcher konkludenter Überprüfungsantrag allenfalls dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer im Rahmen der Widerspruchsbegründung erkennen lässt, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt für rechtswidrig hält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11).
Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen sind nicht verfassungswidrig (so aber Neskovic/Erdem, SGb 2012, 134ff.). Die Annahme, eine Absenkung von Leistungen stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar, geht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.12.2013 – L 13 AS 161/12) Jedenfalls eine Absenkung von 30 Prozent des Regelbedarfs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da das physische Existenzminimum nicht betroffen ist, sich eine solche Absenkung daher nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirkt, bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber ei-nen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG; Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und etwa die defizitären Bemühungen des Leistungsberechtigten, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren zu können, durchaus berücksichtigen darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171728&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -, offen gelassen Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER - : Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allein eine Pflicht aufgrund eines wirksamen, dh bekannt gegebenen und nicht nichtigen Eingliederungsverwaltungsaktes voraus. Die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes ist nicht inzident im Rahmen der Sanktion zu überprüfen.
Ein Widerspruch gegen einen Minderungsbescheid beinhaltet nicht stets einen Antrag auf Überprüfung des zugrunde liegenden Eingliederungsverwaltungsakts ( so aber Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 19 ). Grundsätzlich kann ein solcher konkludenter Überprüfungsantrag allenfalls dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer im Rahmen der Widerspruchsbegründung erkennen lässt, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt für rechtswidrig hält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11).
Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen sind nicht verfassungswidrig (so aber Neskovic/Erdem, SGb 2012, 134ff.). Die Annahme, eine Absenkung von Leistungen stelle stets einen verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar, geht von dem irrigen Ansatz aus, die Regelleistung sei bereits das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.12.2013 – L 13 AS 161/12) Jedenfalls eine Absenkung von 30 Prozent des Regelbedarfs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da das physische Existenzminimum nicht betroffen ist, sich eine solche Absenkung daher nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirkt, bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber ei-nen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG; Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und etwa die defizitären Bemühungen des Leistungsberechtigten, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren zu können, durchaus berücksichtigen darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171728&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -, offen gelassen Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER - : Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
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