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Die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent liegen nicht vor.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2016 - L 7 AS 4034/13
Leitsatz ( Juris )
Eine Minderung des Alg II wegen einer Arbeitsverweigerung kommt nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht. Eine Weigerung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Im Falle der Weigerung durch schlüssiges Verhalten muss jedoch, in Abgrenzung zur bloßen Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit, das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen. Dagegen reicht ein bloß fahrlässiges Verhalten für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Qudelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
Rechtstipp: Bay LSG, L 11 AS 535/12 - Das Verweigern einer zumutbaren Arbeitsaufnahme nach § 31 SGB II bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden. Ein vorwerfbares Fehlverhalten bezieht sich auf die Aufnahme einer Tätigkeit, worin sämtliches Verhalten bis zu dem eine Tätigkeit etwa durch Abschluss eines Arbeitsvertrages verfestigt wird, mithin auch vorbereitende Handlungen wie etwa im Hinblick auf Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.
Leitsatz ( Juris )
Eine Minderung des Alg II wegen einer Arbeitsverweigerung kommt nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht. Eine Weigerung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Im Falle der Weigerung durch schlüssiges Verhalten muss jedoch, in Abgrenzung zur bloßen Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit, das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen. Dagegen reicht ein bloß fahrlässiges Verhalten für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Qudelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
Rechtstipp: Bay LSG, L 11 AS 535/12 - Das Verweigern einer zumutbaren Arbeitsaufnahme nach § 31 SGB II bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden. Ein vorwerfbares Fehlverhalten bezieht sich auf die Aufnahme einer Tätigkeit, worin sämtliches Verhalten bis zu dem eine Tätigkeit etwa durch Abschluss eines Arbeitsvertrages verfestigt wird, mithin auch vorbereitende Handlungen wie etwa im Hinblick auf Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.
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