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Zur Minderung von Übergangsgeld für eine stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigenfreibetrag.
BSG, Urteil v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Das gezahlte Übergansgeld (Übg) war nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II zu bereinigen, indes begründet die stufenweise Wiedereingliederung einen Mehrbedarf des Klägers nach § 21 Abs 4 SGB II.
Hinweis Gericht
Auch wenn es schon im Februar 2014 für die stufenweise Wiedereingliederung erbracht worden sein sollte, handelt es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS von § 11b Abs 3 SGB II.
Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21). Daran fehlt es während der stufenweisen Wiedereingliederung, weil sie Arbeitsunfähigkeit voraussetzt und die Leistungsberechtigten ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können (§ 28 Halbsatz 1 SGB IX). Deshalb tritt das Übg auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) und Kurzarbeitergeld (Kug) angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 – B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 zum Kug).
Indes begründet die stufenweise Wiedereingliederung einen Mehrbedarf des Klägers nach § 21 Abs 4 SGB II.
Auch wenn Feststellungen zu einem ihm zuerkannten GdB nicht getroffen worden sind, ist der Kläger schon seiner Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse wegen ein behinderter Mensch iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX. Nimmt jedenfalls ein behinderter Mensch in diesem Sinne eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 28 SGB IX auf, dann erbringt der zuständige Träger grundsicherungsrechtlich eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Var 2 SGB II, sofern es nicht an der in der Rechtsprechung insoweit vorausgesetzten Regelförmigkeit fehlt (vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - RdNr 19 ff), wofür hier nichts spricht. Dass die von dem zuständigen Rehabilitationsträger während der Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX zu erbringenden Sachleistungen medizinischer Art sind ("sollen die medizinischen ... Leistungen ... erbracht werden") und sie daher systematisch der medizinischen Rehabilitation zugeordnet sind, steht dem nicht entgegen.
Aus der Bedarfsperspektive des behinderten Menschen ist vielmehr entscheidend, dass seine Teilnahme an der regelförmigen Maßnahme am Arbeitsplatz ungeachtet der regelmäßig medizinischen Rehabilitationsziele in der für § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise einerseits bei ihm besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann und sie andererseits darauf abzielt, seine beeinträchtigte Fähigkeit zur Verwertung seiner Arbeitskraft wiedergewinnen und einen geeigneten Platz im Arbeitsleben wieder erlangen zu können. Insoweit unterscheidet sich die Bedarfslage bei der medizinischen Rehabilitation in der besonderen Form der am Arbeitsplatz durchgeführten stufenweisen Wiedereingliederung nicht so sehr von der bei einer Teilhabeleistung nach § 33 SGB IX, dass es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von vorrangig berufsbezogenen Maßnahmen (anders dagegen zur psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14634
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Das gezahlte Übergansgeld (Übg) war nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II zu bereinigen, indes begründet die stufenweise Wiedereingliederung einen Mehrbedarf des Klägers nach § 21 Abs 4 SGB II.
Hinweis Gericht
Auch wenn es schon im Februar 2014 für die stufenweise Wiedereingliederung erbracht worden sein sollte, handelt es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS von § 11b Abs 3 SGB II.
Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21). Daran fehlt es während der stufenweisen Wiedereingliederung, weil sie Arbeitsunfähigkeit voraussetzt und die Leistungsberechtigten ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können (§ 28 Halbsatz 1 SGB IX). Deshalb tritt das Übg auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) und Kurzarbeitergeld (Kug) angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 – B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 zum Kug).
Indes begründet die stufenweise Wiedereingliederung einen Mehrbedarf des Klägers nach § 21 Abs 4 SGB II.
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Aus der Bedarfsperspektive des behinderten Menschen ist vielmehr entscheidend, dass seine Teilnahme an der regelförmigen Maßnahme am Arbeitsplatz ungeachtet der regelmäßig medizinischen Rehabilitationsziele in der für § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise einerseits bei ihm besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann und sie andererseits darauf abzielt, seine beeinträchtigte Fähigkeit zur Verwertung seiner Arbeitskraft wiedergewinnen und einen geeigneten Platz im Arbeitsleben wieder erlangen zu können. Insoweit unterscheidet sich die Bedarfslage bei der medizinischen Rehabilitation in der besonderen Form der am Arbeitsplatz durchgeführten stufenweisen Wiedereingliederung nicht so sehr von der bei einer Teilhabeleistung nach § 33 SGB IX, dass es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von vorrangig berufsbezogenen Maßnahmen (anders dagegen zur psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14634
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
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