Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Praktikum in einer Eingliederungsvereinbarung!!! Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Praktikum in einer Eingliederungsvereinbarung!!! Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 12.01.2012,- L 7 AS 242/10 B -
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten
des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den
Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Zu1) Zweifel bestehen insoweit, weil im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags die Gegenleistung des Bürgers gemäß § 55
Abs. 1 Satz 2 SGB X den gesamten Umständen nach angemessen sein und im
sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde
stehen muss. Diesem Gebot genügt eine Eingliederungsvereinbarung nicht,
in der zahlreiche Pflichten des Leistungsberechtigten geregelt werden,
als Gegenleistungen des SGB II-Trägers aber nur Elemente angeführt
werden, auf die der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch hat.
Denn als vereinbarungsfähige Leistung zur Eingliederung in Arbeit im
Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kommen von vornherein nur solche
in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein
Rechtsanspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Rat und
Auskunft sowie die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gehören
folglich nicht zum Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung,
weil darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Zu2)Ob ein unentgeltliches Praktikum eine "Arbeit" im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II darstellt, ist zweifelhaft. Denn § 2 Abs. 2
Satz 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Da unentgeltliche Tätigkeiten aber diesen Zweck nicht unmittelbar zu
erreichen vermögen, dürften diese - falls sie nicht Bestandteil eines
abgestuften und genauen Eingliederungsplanes sind - schwerlich als
Arbeit qualifiziert werden können (Hauck/Noftz, SGB II - Kommentar,
Stand: November 2011, § 31 Rdz. 94 mit weiteren Hinweisen).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/ein-unentgeltliches-praktikum-ist-keine.html
Willi S
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten
des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den
Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Zu1) Zweifel bestehen insoweit, weil im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags die Gegenleistung des Bürgers gemäß § 55
Abs. 1 Satz 2 SGB X den gesamten Umständen nach angemessen sein und im
sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde
stehen muss. Diesem Gebot genügt eine Eingliederungsvereinbarung nicht,
in der zahlreiche Pflichten des Leistungsberechtigten geregelt werden,
als Gegenleistungen des SGB II-Trägers aber nur Elemente angeführt
werden, auf die der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch hat.
Denn als vereinbarungsfähige Leistung zur Eingliederung in Arbeit im
Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kommen von vornherein nur solche
in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein
Rechtsanspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Rat und
Auskunft sowie die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gehören
folglich nicht zum Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung,
weil darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Zu2)Ob ein unentgeltliches Praktikum eine "Arbeit" im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II darstellt, ist zweifelhaft. Denn § 2 Abs. 2
Satz 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Da unentgeltliche Tätigkeiten aber diesen Zweck nicht unmittelbar zu
erreichen vermögen, dürften diese - falls sie nicht Bestandteil eines
abgestuften und genauen Eingliederungsplanes sind - schwerlich als
Arbeit qualifiziert werden können (Hauck/Noftz, SGB II - Kommentar,
Stand: November 2011, § 31 Rdz. 94 mit weiteren Hinweisen).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/ein-unentgeltliches-praktikum-ist-keine.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Das Erfordernis der Durchführung eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegt vor bei einer glaubhaft gemachten Entscheidung zur Eheschließung und Gründung einer eigenen Familie.
» Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
» Um Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu sein, was bei einem nichtdeutschen Antragsteller zu einer Unanwendbarkeit der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausnahmenorm führt, hat diese Person während einer bestimmten Zeit
» Zur Verneinung des Ausschlusses eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X im Fall einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn diese Person intellektuell überhaupt nicht in der Lage
» Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen
» Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
» Um Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu sein, was bei einem nichtdeutschen Antragsteller zu einer Unanwendbarkeit der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausnahmenorm führt, hat diese Person während einer bestimmten Zeit
» Zur Verneinung des Ausschlusses eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X im Fall einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn diese Person intellektuell überhaupt nicht in der Lage
» Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema