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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 9:08

 für einen anderen Menschen nach dessen Weisung Leistungen zu erbringen, für die als Gegenleistung eine Vergütung gewährt wird.


LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 4 AS 182/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Auch bei „geringfügig Beschäftigten“ ist hier stets zu prüfen, ob die jeweils verrichtete Tätigkeit auf den Grundlage einer Gesamtbewertung – trotz geringer Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einer 11 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit mit einem Monatsverdienst von EUR 451,-.

3. Wenn bedingt durch eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung das Beschäftigungsverhältnis nur fünf Wochen bestanden hat, dann spricht dies nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers.



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/


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