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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Um Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu sein, was bei einem nichtdeutschen Antragsteller zu einer Unanwendbarkeit der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausnahmenorm führt, hat diese Person während einer bestimmten Zeit
für einen anderen Menschen nach dessen Weisung Leistungen zu erbringen, für die als Gegenleistung eine Vergütung gewährt wird.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 4 AS 182/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch bei „geringfügig Beschäftigten“ ist hier stets zu prüfen, ob die jeweils verrichtete Tätigkeit auf den Grundlage einer Gesamtbewertung – trotz geringer Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einer 11 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit mit einem Monatsverdienst von EUR 451,-.
3. Wenn bedingt durch eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung das Beschäftigungsverhältnis nur fünf Wochen bestanden hat, dann spricht dies nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 4 AS 182/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch bei „geringfügig Beschäftigten“ ist hier stets zu prüfen, ob die jeweils verrichtete Tätigkeit auf den Grundlage einer Gesamtbewertung – trotz geringer Arbeitszeiten – als „tatsächlich und echt“ aufgefasst werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einer 11 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit mit einem Monatsverdienst von EUR 451,-.
3. Wenn bedingt durch eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung das Beschäftigungsverhältnis nur fünf Wochen bestanden hat, dann spricht dies nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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» Der Antragsteller hat ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und die übrigen Antragsteller als Familienangehörige eines Arbeitnehmers i.S.v. § 3 FreizügG/EU.
» Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.
» Gerade bei allein erziehenden Antragsteller/innen kann die Notwendigkeit eines Umzugs auch dadurch begründet im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein, wenn hierdurch eine besondere räumliche Nähe
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