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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen

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Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen  Empty Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 9:31

könnte.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
 
Leitsatz ( Redakteur )



2. Ein Abzug der Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II oder des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R). Weder das Ausbildungsgeld noch die Berufsausbildungsbeihilfe sind jedoch Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

3. Vergleiche die Parallelentscheidung des Senats vom 9. März 2016, LSG Hessen, anhängiges Verfahren - L 6 AS 795/12" L 6 AS 795/12.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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