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Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten begründen kein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB 2.
Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten begründen kein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB 2.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.07.2012, - L 7 AS 275/12 B ER - |
Empfänger von Hartz IV
haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im
Ausland lebenden Ehepartner. Dies entschied in einem heute
veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
Reisen nach China sollen vom Jobcenter bezahlt werden
Der
58-jährige Mann arbeitete mehrere Jahre in Singapur und heiratete dort
eine chinesische Staatsbürgerin. Nach Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses kehrte er nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau
zog nach China. Der in Frankfurt wohnhafte Mann bezieht Hartz IV.
Um
sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrecht erhalten zu können,
beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau
nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs
habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den
Antrag ab.
Ehegatten müssen sich auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweisen lassen
Die
Richter beider Instanzen gaben dem Jobcenter Recht. Zwar seien die
Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen
Lebensunterhaltes ein anerkennungsfähiger Bedarf und daher z.B. Kosten
für einen Umzug zu übernehmen.
Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf.
Die
Ehegatten könnten vielmehr auf die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten
verwiesen werden.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur
Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit
ihren Kindern sei für den „Umgang“mit Ehegatten nicht heranzuziehen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(6) Bei
Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im
Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer
Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere
nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten
gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/besuchsreisen-zum-im-ausland-lebenden.html
Willi S
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