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Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten - kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen jährlichen Besuch seiner in China lebenden Ehefrau. BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten eines solchen Besuchs im Rahmen des SGB II als Teil seines aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folgenden existenznotwendigen Bedarfs zu übernehmen sind.
2. Der Kläger und seine Ehefrau sind darauf zu verweisen, durch Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Visumverfahrens die räumliche Trennung zwischen ihnen zu beenden. Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach § 28 iVm § 30 AufenthG. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG und sind im Lichte dieses Grundrechts auszulegen. Sollte die Versagung des Nachzugs aufenthaltsrechtlich auch im Angesicht des Art 6 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sein, ist ein aus § 21 Abs 6 SGB II folgender Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf ebenfalls zu verneinen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_47_17_R.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2444/
Willi S
1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten eines solchen Besuchs im Rahmen des SGB II als Teil seines aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folgenden existenznotwendigen Bedarfs zu übernehmen sind.
2. Der Kläger und seine Ehefrau sind darauf zu verweisen, durch Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Visumverfahrens die räumliche Trennung zwischen ihnen zu beenden. Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach § 28 iVm § 30 AufenthG. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG und sind im Lichte dieses Grundrechts auszulegen. Sollte die Versagung des Nachzugs aufenthaltsrechtlich auch im Angesicht des Art 6 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sein, ist ein aus § 21 Abs 6 SGB II folgender Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf ebenfalls zu verneinen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_47_17_R.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2444/
Willi S
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