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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Dez 2018 - 12:40

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten eines solchen Besuchs im Rahmen des SGB II als Teil seines aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG folgenden existenznotwendigen Bedarfs zu übernehmen sind.

2. Der Kläger und seine Ehefrau sind darauf zu verweisen, durch Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Visumverfahrens die räumliche Trennung zwischen ihnen zu beenden. Der Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach § 28 iVm § 30 AufenthG. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG und sind im Lichte dieses Grundrechts auszulegen. Sollte die Versagung des Nachzugs aufenthaltsrechtlich auch im Angesicht des Art 6 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sein, ist ein aus § 21 Abs 6 SGB II folgender Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf ebenfalls zu verneinen.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_47_17_R.html

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2444/
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