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Auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II kann kein unabweisbarer laufender Bedarf zur Finanzierung von Besuchsreisen eines im Ausland lebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet werden.
Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 06.07.2012,- L 7 AS 275/12 B
ER -
Vielmehr
müssen sich die Mitglieder der betreffenden Ehegemeinschaft auf die
ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland
lebenden Ehegatten verweisen lassen, wobei Art. 6 GG nicht vor den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützt, die mit einer solchen
Übersiedlung verbunden sein können.
Die
Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlich eingeschränkten
Möglichkeiten seiner Ehefrau auch im Hinblick auf den Erwerb notwendiger
Sprachkenntnisse sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich.
Art.
6 Abs. 1 GG i.V.m. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vermag insoweit keinen
Leistungsanspruch zu begründen, der darauf gerichtet ist, die zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem im Ausland
wohnenden Ehegatten entstehenden Kosten auf den Träger der Leistungen
nach dem SGB II zu übernehmen, sofern der im Ausland wohnende Ehegatte
aus ausländerrechtlichen Gründen am Zuzug gehindert ist, denn dann würde
die soziale Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch über das
Maß dessen hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Abwehr
staatlicher Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft (u.a.
ausländerrechtlich) verfassungsrechtlich zulässig ist.
Ein
sozialer Ausgleich für verfassungsrechtlich und ausländerrechtlich
zulässige Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft kann
verfassungsrechtlich nicht geboten sein und damit auch keinen
unabweisbaren besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II
begründen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153557
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/auf-der-grundlage-von-21-abs-6-s-1-sgb.html
Will S
ER -
Vielmehr
müssen sich die Mitglieder der betreffenden Ehegemeinschaft auf die
ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland
lebenden Ehegatten verweisen lassen, wobei Art. 6 GG nicht vor den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützt, die mit einer solchen
Übersiedlung verbunden sein können.
Die
Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlich eingeschränkten
Möglichkeiten seiner Ehefrau auch im Hinblick auf den Erwerb notwendiger
Sprachkenntnisse sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich.
Art.
6 Abs. 1 GG i.V.m. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vermag insoweit keinen
Leistungsanspruch zu begründen, der darauf gerichtet ist, die zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem im Ausland
wohnenden Ehegatten entstehenden Kosten auf den Träger der Leistungen
nach dem SGB II zu übernehmen, sofern der im Ausland wohnende Ehegatte
aus ausländerrechtlichen Gründen am Zuzug gehindert ist, denn dann würde
die soziale Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch über das
Maß dessen hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Abwehr
staatlicher Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft (u.a.
ausländerrechtlich) verfassungsrechtlich zulässig ist.
Ein
sozialer Ausgleich für verfassungsrechtlich und ausländerrechtlich
zulässige Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft kann
verfassungsrechtlich nicht geboten sein und damit auch keinen
unabweisbaren besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II
begründen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153557
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/auf-der-grundlage-von-21-abs-6-s-1-sgb.html
Will S
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