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Verpflichtung des Sozialhilfeträgers im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin Leistungen nach dem 3. Kapitel zu gewähren
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.10.2017 - L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Beruht die mangelnde Fähigkeit, den Verbrauch eines zuvor vorhandenen erheblichen Geldvermögens plausibel und glaubhaft zu erklären auf einer sich zwischenzeitlich manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung, liegt ein besonderer Umstand vor, der angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen trotz Bestehens von Restzweifeln begründen kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196337
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Beruht die mangelnde Fähigkeit, den Verbrauch eines zuvor vorhandenen erheblichen Geldvermögens plausibel und glaubhaft zu erklären auf einer sich zwischenzeitlich manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung, liegt ein besonderer Umstand vor, der angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen trotz Bestehens von Restzweifeln begründen kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196337
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
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