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Verpflichtung des Jobcenters ( JC ) im Wege der einstweiligen Anordnung für bulgarische, schwangere Antragstellerin Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu erbringen - keine erfolgsversprechende Arbeitsuche - Freizügigkeit naher Angehöriger
Folgenabwägung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - L 7 AS 1088/15 B ER und - L 7 AS 1089/15 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Für den Fall, dass eine Rechtsfrage offen ist, weil ein Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung beim BSG anhängig ist, können Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zugesprochen werden. Dies folgt aus der Regelung des §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Nr 2 SGB III, wonach über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden wird, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens vor dem BSG ist (im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 - L 6 AS 127/15 B ER).
2. Offen gelassen werden kann, ob die beiden Kleinkinder auch als Familienangehörige ihrer Großeltern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU) und wie sich dieser Umstand ggfs. auf einen Leistungsanspruch der Antragstellerin auswirkt (vergl. in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179561&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - L 7 AS 1088/15 B ER und - L 7 AS 1089/15 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Für den Fall, dass eine Rechtsfrage offen ist, weil ein Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung beim BSG anhängig ist, können Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zugesprochen werden. Dies folgt aus der Regelung des §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Nr 2 SGB III, wonach über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden wird, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens vor dem BSG ist (im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2015 - L 6 AS 127/15 B ER).
2. Offen gelassen werden kann, ob die beiden Kleinkinder auch als Familienangehörige ihrer Großeltern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU) und wie sich dieser Umstand ggfs. auf einen Leistungsanspruch der Antragstellerin auswirkt (vergl. in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179561&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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